Gesetze
Gesetz wird geladen …
Diese Verordnung gilt für die gymnasiale Oberstufe an öffentlichen Gymnasien und Gemeinschaftsschulen sowie für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen an öffentlichen Berufsbildungszentren. Als gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen im Sinne dieser Verordnung gelten auch das Technisch-Wissenschaftliche Gymnasium und das Wirtschaftswissenschaftliche Gymnasium. Vom Geltungsbereich ausgeschlossen sind das Deutsch-Französische Gymnasium, das Abendgymnasium und das Saarland-Kolleg.
Die Verordnung gilt gemäß § 18 Abs. 2 und 3 des Privatschulgesetzes (PrivSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1985 (Amtsbl. S. 610), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 16. November 2011 (Amtsbl. I S. 422), in der jeweils geltenden Fassung, auch für die den in Absatz 1 genannten Schulen entsprechenden staatlich anerkannten privaten Ersatzschulen.
Ergänzende Regelungen für die gymnasiale Oberstufe mit berufsbezogenen Fachrichtungen bleiben unberührt. Abschnitt II Allgemeine Bestimmungen