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Für die Bewertung der Leistungen gelten folgende Notenstufen: sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Diesen Noten werden Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems nach folgendem Schlüssel zugeordnet: Je nach Notentendenz werden der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 09/08/07, der Note „ausreichend“ 06/05/04, der Note „mangelhaft“ 03/02/01 und der Note „ungenügend“ 00 Punkte zugeordnet.
Auf dem Zeugnis werden die Noten und Punkte aller Fächer, in denen die Schülerin oder der Schüler unterrichtet wurde, ausgewiesen. § 11 bleibt hiervon unberührt.
Soweit bei der Entscheidung über die Zuerkennung eines Abschlusses oder einer Berechtigung in einem mit äußerer Fachleistungsdifferenzierung erteilten Unterricht erbrachte Leistungen auf eine andere als die Anspruchsebene zu beziehen sind, auf der die Schülerin oder der Schüler in diesem Fach unterrichtet wurde, werden die Punktzahlen (Durchschnittspunktzahlen beziehungsweise geforderte Mindestpunktzahlen) nach der in der Anlage 3 enthaltenen Tabelle ermittelt.