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Die Bewertung der einzelnen schriftlichen und mündlichen Leistungen sowie die Notengebung in den Zeugnissen und in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung werden in Notenstufen ausgedrückt, die als Wortbezeichnung mitgeteilt werden. Dabei gelten folgende Notenstufen: sehr gut = eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung; ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht; mangelhaft = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; ungenügend = eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.
Je nach Notentendenz werden diesen Notenstufen Punktzahlen eines 15-Punkte-Systems zugeordnet: der Note „sehr gut“ 15/14/13, der Note „gut“ 12/11/10, der Note „befriedigend“ 9/8/7, der Note „ausreichend“ 6/5/4, der Note „mangelhaft“ 3/2/1 und der Note „ungenügend“ 0 Punkte. Die Punktzahlen von 0 bis 9 werden bei der Bewertung schriftlicher Leistungen, in Zeugnissen, Qualifikationslisten und dergleichen jeweils mit einer vorangestellten 0 geschrieben.
Erfolgt die Bewertung von Leistungen auf der Grundlage von Bewertungseinheiten („Rohpunkte“), so wird die Tabelle in Anlage 14 angewendet. Sofern die Bewertung nicht auf der Grundlage von Bewertungseinheiten erfolgt, dient sie als Orientierung bei der Beurteilung der erbrachten Prüfungsleistung.