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Die Ortspolizeibehörden geben die Übertragung der polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben nach § 1 auf ihre gemeindlichen Vollzugsbediensteten und den Widerruf der Übertragung öffentlich bekannt.
Die Ortspolizeibehörden unterrichten unverzüglich die zuständige Fachaufsichtsbehörde und die zuständige Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes über die ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten übertragenen polizeibehördlichen Vollzugsaufgaben und ihren Widerruf, die Bestellung von neuen gemeindlichen Vollzugsbediensteten und deren Widerruf sowie die den Vollzugsbediensteten eingeräumte Berechtigung nach § 2 Absatz 1.
welche Bekanntgabe- und Unterrichtungspflichten bei der Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten gelten und
Die allgemeinen Polizeibehörden sind verpflichtet, die weisungsbefugten Behörden von allen sachdienlichen Wahrnehmungen zu unterrichten.
Die sachlich zuständige Polizeibehörde ist von den getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist die zuständige Polizeibehörde unverzüglich zu unterrichten.
Soweit die Amtshandlung auch zur Zuständigkeit der Polizei gehört, ist die örtlich zuständige Polizeidienststelle unverzüglich zu unterrichten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.