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Die Ortspolizeibehörden können für den Vollzug bestimmter auf den Gemeindebereich beschränkter polizeibehördlicher Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellen. Die gemeindlichen Vollzugsbediensteten haben bei der Erfüllung ihrer polizeibehördlichen Aufgaben die Stellung von Polizeibediensteten im Sinne des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes. Die Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes bleibt unberührt.
Das Staatsministerium des Innern hat durch Rechtsverordnung zu bestimmen:
für welche polizeibehördlichen Aufgaben gemeindliche Vollzugsbedienstete bestellt werden können,
welche Bekanntgabe- und Unterrichtungspflichten bei der Bestellung von gemeindlichen Vollzugsbediensteten gelten und
welche Mittel des unmittelbaren Zwangs (§ 40 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes) die gemeindlichen Vollzugsbediensteten anwenden dürfen; die Anwendung von Waffen (§ 40 Absatz 4 des Sächsischen Polizeivollzugsdienstgesetzes), mit Ausnahme des Schlagstocks, ist ausgeschlossen.
die gemeindlichen Vollzugsbediensteten, soweit ihnen polizeiliche Vollzugsaufgaben nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die…
Die Ortspolizeibehörden unterrichten unverzüglich die zuständige Fachaufsichtsbehörde und die zuständige Dienststelle des Polizeivollzugsdienstes über die ihren…
Die Ortspolizeibehörden können ihren gemeindlichen Vollzugsbediensteten die folgenden polizeibehördlichen Aufgaben übertragen: den Vollzug
Einer oder einem gemeindlichen Vollzugsbediensteten kann die Befugnis übertragen werden, bei der Wahrnehmung ihrer oder seiner polizeibehördlichen…
Die Gemeinden können für bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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