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Erholungsurlaub soll in dem im Ausbildungsplan festgelegten Zeitraum genommen werden.
Während der Zeit für die Anfertigung der häuslichen Prüfungsarbeit darf kein Erholungsurlaub gewährt werden. Ausnahmen sind nur im Einvernehmen mit dem Oberprüfungsamt zulässig. Die Frist für die Abgabe der häuslichen Prüfungsarbeit verlängert sich entsprechend.
Bei Dienstunfähigkeit von mehr als einem Monat innerhalb eines Jahres kann das Referendariat entsprechend verlängert werden.
Menschen mit Behinderungen sind bei Leistungsnachweisen und für die Teilnahme an Prüfungen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren, wenn die Beeinträchtigung durch ein ärztliches Zeugnis oder auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachgewiesen wird. Die Erleichterungen dürfen nicht dazu führen, dass die Anforderungen herabgesetzt werden.