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Die Einstellungsbehörde kann Referendarinnen und Referendare aus dem Beamtenverhältnis entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Zweiter Teil: Staatsexamen - Prüfungsordnung
sie sich durch Verletzung der beamtenrechtlichen Pflichten oder durch sonstige tadelhafte Führung unwürdig erweisen, im Dienst belassen zu werden,
zu erkennen ist, dass sie das Ziel der Ausbildung nicht erreichen werden oder
sie es schuldhaft versäumen, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 14 Absatz 2) oder die Zulassung zur Wiederholung des Staatsexamens (§ 23 Absatz 2) fristgemäß zu beantragen.