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Zum Staatsexamen können nur Referendarinnen oder Referendare zugelassen werden, die das technische Referendariat ordnungsgemäß abgeleistet haben.
Referendarinnen oder Referendare haben ihren Antrag auf Zulassung zum Staatsexamen (Anlage 4) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat den Referendarinnen oder Referendaren den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 11) schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, dass er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.
Die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zum Staatsexamen.
Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an die Referendarin oder den Referendar zu. Das Oberprüfungsamt übersendet gleichzeitig die dem Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen an die Ausbildungsbehörde. Sie sind zu vervollständigen und mit der abschließenden Beurteilung (§ 9 Absatz 3) dem Oberprüfungsamt spätestens zwei Wochen vor dem Termin der mündlichen Prüfung wieder zuzuleiten.