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Die Referendarin oder der Referendar soll durch die häusliche Prüfungsarbeit zeigen, dass eine Aufgabe aus der Praxis richtig erfasst, methodisch bearbeitet und das Ergebnis klar dargestellt werden kann. In der Aufgabenstellung sollen Aspekte des Managements einen hohen Stellenwert erhalten.
Die Referendarin oder der Referendar muss die häusliche Prüfungsarbeit innerhalb von sechs Wochen nach Zugang anfertigen und im Original unmittelbar beim Oberprüfungsamt einreichen. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes die Frist um höchstens vier Wochen verlängern. Die Referendarin oder der Referendar hat in diesem Fall unverzüglich einen Antrag durch die Ausbildungsbehörde, die dazu Stellung nimmt, an das Oberprüfungsamt zu richten. Soweit eine Verlängerung nach Satz 2 nicht ausreicht, kann eine neue Aufgabe gestellt werden, die innerhalb der Frist des Satzes 1 zu bearbeiten ist.
Die Referendarin oder der Referendar hat die Aufgabe in allen ihren Teilen ohne fremde Hilfe zu bearbeiten und alle benutzten Quellen und Hilfsmittel anzugeben. Dieses ist in einer dem Textteil der Arbeit vorzuheftenden Erklärung zu versichern. Alle Ausarbeitungen sind von der Referendarin oder dem Referendar eigenhändig zu unterschreiben.
Auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des Prüfungsausschusses eine während der Ausbildungszeit zu verfassende Abschnitts- oder Projektarbeit als häusliche Prüfungsarbeit zulassen, wenn die Aufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsarbeit entspricht. Der Antrag ist vor Ausgabe der Abschnitts- oder Projektaufgabe zur Entscheidung vorzulegen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Begutachtung im Ausbildungsabschnitt von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
Hat die Referendarin oder der Referendar an einem vom Architekten- und Ingenieurverein zu Berlin ausgeschriebenen Schinkel-Wettbewerb oder einem vom Land Berlin ausgeschriebenen Wettbewerb um den Peter-Joseph-Lenné-Preis teilgenommen, so kann die Wettbewerbsarbeit auf Antrag als häusliche Prüfungsarbeit durch die Direktorin oder den Direktor des Oberprüfungsamtes anerkannt werden, wenn die Wettbewerbsaufgabe unter Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers des Oberprüfungsamtes gestellt worden ist und einer häuslichen Prüfungsaufgabe entspricht. Der Antrag ist mit dem Zulassungsantrag zu stellen. Die Arbeit wird unabhängig von ihrer Bewertung im Wettbewerb von Prüferinnen oder Prüfern des Oberprüfungsamtes beurteilt.
Anstelle der häuslichen Prüfungsarbeit können zwei zusätzliche schriftliche Arbeiten unter Aufsicht gefertigt werden, wobei die dann insgesamt sechs schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht mit 50 vom Hundert für das Gesamturteil gewichtet werden. Dies ist in folgenden Fällen möglich:
generell in einem Fachgebiet, wenn die Sondervorschriften dieses Fachgebiets (Dritter Teil) dies vorsehen, oder
in anderen Fachgebieten als Ausnahme in Einzelfällen, in denen die Direktorin oder der Direktor des Oberprüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Leiter oder der Leiterin des zuständigen Prüfungsausschusses auf Antrag der Referendarin oder des Referendars dies genehmigt.
Die häusliche Prüfungsarbeit ist angenommen, wenn die Erst- und Zweitbewertung nach § 20 Absatz 1 jeweils mit mindestens „ausreichend“ erfolgt. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet, entscheidet die oder der Vorsitzende der zuständigen Prüfungskommission, ob die häusliche Prüfungsarbeit angenommen wird. Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht angenommen, ist das Staatsexamen nicht bestanden.