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In der häuslichen Prüfungsarbeit ist zu behandeln:
im Bergfach ein Thema aus der bergbehördlichen Praxis,
im Markscheidefach ein Thema aus dem Bereich Markscheidewesen.
Die häusliche Prüfungsarbeit ist innerhalb von acht Wochen nach Aushändigung des Themas bei der Geschäftsstelle des Prüfungsausschusses einzureichen. Für die Wahrung der Frist gilt das Datum der Abgabe beim Zustelldienst. Am Schluss der Arbeit haben die Referendarinnen und Referendare zu versichern, dass sie diese ohne fremde Hilfe angefertigt und sich dabei keiner anderer als der von ihnen angegebenen Hilfsmittel bedient haben.
Auf Antrag der Referendarinnen und Referendare kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Frist verlängern, sofern die Referendarinnen und Referendare ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Fertigstellung der Arbeit verhindert sind.
Wird die häusliche Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig eingereicht oder wird die Arbeit mit der Note „ungenügend“ (0 Punkte) bewertet, so ist die Teilnahme an der weiteren Prüfung ausgeschlossen; die Große Staatsprüfung gilt als nicht bestanden.