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Die Bank ist berechtigt, sich an Genossenschaften, Handelsgesellschaften und anderen juristischen Personen zu beteiligen. Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.
Der Erwerb, die Erhöhung, Aufhebung oder Verringerung der Eigenkapitalbeteiligung an der Bank (Veränderung des Kapitalanteils) bedarf der vorherigen Zustimmung (Einwilligung) des Verwaltungsrates.
Der Verwaltungsrat setzt den Mindestbetrag für Kapitalbeteiligungen fest.
Eine Umwandlung in eine Handelsgesellschaft darf nur erfolgen, wenn in der Satzung der Handelsgesellschaft die Förderung gemäß § 1 Abs. 1 dieses Statuts sichergestellt wird.
Die Bank kann sich mit Zustimmung der satzungsgemäß hierfür zuständigen Organe an juristischen Personen des öffentlichen Rechts und an Gesellschaften des…
Kapitalbeteiligungsgesellschaften im Geschäftsgebiet oder gemeinsam mit einer oder mehreren anderen sächsischen Sparkassen im Geschäftsgebiet einer dieser…
Die Satzung legt die Mindestanzahl von Geschäftsanteilen fest, die zum Erwerb der Mitgliedschaft erforderlich sind. Sieht die Satzung vor, dass die Mehrheit in…
den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Mitglieder mit Einlagen beteiligen können (Geschäftsanteil), sowie die Einzahlungen auf den Geschäftsanteil, zu…
Die Satzung kann auch bestimmen, dass die Mitglieder sich mit mehreren Geschäftsanteilen zu beteiligen haben (Pflichtbeteiligung). Die Pflichtbeteiligung muss…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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