§ 79 GenG
Auflösung durch Zeitablauf
(1)
Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
(2)
§ 78 Abs. 2 ist anzuwenden.
Ist die Genossenschaft nach der Satzung auf eine bestimmte Zeit beschränkt, ist sie mit dem Ablauf der bestimmten Zeit aufgelöst.
§ 78 Abs. 2 ist anzuwenden.