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Der Antrag auf Zulassung zur Prüfung ist durch die Auszubildenden schriftlich oder elektronisch nach den von der zuständigen Stelle bestimmten Fristen zu stellen. Die Auszubildenden haben die Ausbildenden über die Antragstellung zu unterrichten.
Dem Antrag auf Zulassung sind beizufügen:
in den Fällen des § 8
eine Bescheinigung über die Teilnahme an vorgeschriebenen Zwischenprüfungen,
vorgeschriebene schriftliche oder elektronische Ausbildungsnachweise.
in den Fällen des § 9 eine Bescheinigung über die Teilnahme an dem schulischen oder sonstigen Bildungsgang und in den Fällen des § 9 Nummer 1 zusätzlich eine Bescheinigung über die Teilnahme an der fachpraktischen Ausbildung im Rahmen des schulischen und sonstigen Bildungsganges,
in den Fällen des § 10 Absatz 1 zusätzlich zu den Unterlagen nach Nummer 1 das letzte Zeugnis oder eine aktuelle Leistungsbeurteilung der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule,
in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 1 und 2 ein Tätigkeitsnachweis und ein Nachweis über die Dauer der Berufsbildung in dem oder in einem anderen einschlägigen Ausbildungsberuf,
in den Fällen des § 10 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen Handlungsfähigkeit oder eine Bescheinigung über den Erwerb der beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Für Wiederholungsprüfungen genügt die form- und fristgerechte Anmeldung zur Prüfung.