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Über die Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37 Absatz 2 BBiG). Der von der zuständigen Stelle vorgeschriebene Vordruck (Anlage 4.1 bis 4.3) ist zu verwenden.
Das Prüfungszeugnis enthält:
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 BBiG“,
den Namen, den Vornamen und das Geburtsdatum des Prüflings,
die Bezeichnung des Ausbildungsberufes mit Fachrichtung,
die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note),
das Datum des Bestehens der Prüfung,
die Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person der zuständigen Stelle mit Siegel.
Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden kann das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis ausgewiesen werden (§ 37 Absatz 3 BBiG).