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Eine nicht bestandene Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Absatz 1 Satz 2 BBiG). Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 24 Absatz 2 Satz 2) mindestens „ausreichende“ Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbständigen Prüfungsleistung (§ 24 Absatz 2 Satz 2) ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin (§ 7) wiederholt werden. § 11 Absatz 4 gilt entsprechend. Abschnitt 6 Zwischenprüfung