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Der für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtete Prüfungsausschuss ist auch für die Durchführung der Zwischenprüfung zuständig. Die §§ 15 bis 23 gelten sinngemäß.
Aufgrund der in der Prüfungsarbeit gezeigten Leistungen wird der Ausbildungsstand festgestellt. Zu diesem Zweck wird die Arbeit von zwei von dem Vorsitz bestimmten Mitgliedern des Prüfungsausschusses beurteilt und mit dem Vermerk „Der Ausbildungsstand entspricht den Anforderungen (100 - 67 Punkte)“, „Der Ausbildungsstand entspricht noch den Anforderungen (unter 67 - 50 Punkte)“ oder „Der Ausbildungsstand entspricht nicht den Anforderungen (unter 50 - 0 Punkte)“ versehen.
Über die Feststellung des Ergebnisses der Zwischenprüfung ist eine Niederschrift (Anlage 5.1 und 5.2) zu fertigen, die von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben ist. Niederschrift und Unterzeichnung können auch elektronisch erfolgen.