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Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
Der Prüfling soll nachweisen, dass er kann;
naturwissenschaftliche und mathematische Grundlagen der Geoinformationstechnologie anwenden,
berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards berücksichtigen,
erhobene Daten übertragen, sichern, bereinigen, für die weitere Bearbeitung bereitstellen und
Daten bearbeiten, qualifizieren, visualisieren sowie Ergebnisse dokumentieren,
der Prüfling soll fallorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.
Für die Zwischenprüfung bestehen folgende Vorgaben:
im Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
Die Gliederung der Zwischenprüfung sowie ihre Dauer richten sich nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie vom 30. Mai…
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich lösen;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.