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Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Gemeinsamen Berufsbildungsausschuss, haben die Mitglieder des Prüfungsausschusses und sonstige mit der Prüfung befasste Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit gegenüber Dritten zu wahren. Abschnitt 2 Vorbereitung der Prüfung