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Unbeschadet bestehender Informationspflichten, insbesondere gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle, haben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses, der Prüferinnen- und Prüferdelegation und sonstige mit der Prüfung befassten Personen über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu bewahren. Zweiter Abschnitt Vorbereitung der Prüfung