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Für die Durchführung der Zwischenprüfung gelten die §§ 6 und 11 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie und sinngemäß die §§ 25, 27 und 36 bis 38 dieser Verordnung.
Die Zwischenprüfung ist nicht öffentlich. Eine mündliche Zwischenprüfung findet nicht statt.
Die Zwischenprüfung findet nach Abschluss des ersten Ausbildungsjahres statt. Sie soll bis zum 30. November beendet sein.
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung,
Die Zwischenprüfung ist zu bewerten und der Ausbildungsstätte mit Bewertung zuzusenden. Die Ausbildungsstätte hat das Ergebnis der Zwischenprüfung mit dem…
Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung ist eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3.2 auszustellen. Sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses…
Der Ausschuss für gemeinsame Prüfungsaufgaben erstellt für die Abnahme der Abschlussprüfung für die Ausbildungsberufe in der Geoinformationstechnologie…
Im Übrigen gelten § 8 Absatz 3, §13 Absatz 3 sowie § 15 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung in der Geoinformationstechnologie.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.