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Gegenstand der Berufsbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
Die Berufsausbildung zum Geomatiker/zur Geomatikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild): Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 1: Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2: Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 3 Nummer 2:
Berufsbezogene Rechts- und Verwaltungsvorschriften, Normen und Standards,
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
Ganzheitliche Prozesse des Geodatenmanagements,
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
Umweltschutz,
Betriebliche und technische Kommunikation und Organisation,
Qualitätsmanagement und Kundenorientierung.
(Fundstelle: BGBl. I 2010, 701 - 706)
Im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin nach § 6 der Ausbildungsordnung,
Grundlagen der Geoinformationstechnologie,
Im Ausbildungsberuf Geomatiker/Geomatikerin nach § 7 der Ausbildungsordnung,
Geodatenmanagement,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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