Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Geologiedatengesetz Vom 12. November 2020
Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 39 des Geologiedatengesetzes ist das Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz.
§ 2 GeolDGZustV SL
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