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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In dem schriftlichen Prüfungsteil sind die Aufgabenstellungen einzeln zu bewerten. Im Falle des Bestehens nach § 15 Absatz 1 Nummer 1 wird als Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils das arithmetische Mittel berechnet.
In dem projektbezogenen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen einzeln zu bewerten Aus den einzelnen Bewertungen wird als Bewertung des projektbezogenen Prüfungsteils das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei werden gewichtet
die schriftliche Projektarbeit nach § 13 Absatz 4 bis 6,
die Präsentation nach § 13 Absatz 7 bis 9 sowie
das projektarbeitsbezogene Fachgespräch nach § 13 Absatz 10.
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit 30 Prozent,
die Bewertung der Präsentation mit 10 Prozent und
die Bewertung des projektarbeitsbezogenen Fachgesprächs mit 60 Prozent.
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und…
die Bewertung der schriftlichen Projektarbeit mit zwei Dritteln und
Im Prüfungsteil „Projektarbeit“ sind die Prüfungsleistungen für die Projektdokumentation, die Projektpräsentation und das Fachgespräch einzeln zu bewerten. Aus…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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