§ 16 StrBetrManBAProFV
Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
In der schriftlichen Prüfung nach § 13 sind die vier Prüfungsleistungen nach § 13 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 13 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
In der schriftlichen Prüfung nach § 14 sind die zwei Prüfungsleistungen nach § 14 Absatz 2 jeweils einzeln zu bewerten. Sind in jeder Prüfungsleistung, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 14 Absatz 4, mindestens 50 Punkte erreicht worden, wird aus den einzelnen Bewertungen das arithmetische Mittel berechnet.
In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und des Fachgesprächs wird als Bewertung der Projektarbeit das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:
die schriftliche Hausarbeit nach § 15 Absatz 2 bis 4,
die Präsentation nach § 15 Absatz 5,
das Fachgespräch nach § 15 Absatz 6.
die Bewertung der schriftlichen Hausarbeit mit 70 Prozent,
die Bewertung der Präsentation mit 15 Prozent und
die Bewertung des Fachgesprächs mit 15 Prozent.