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Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.
Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ sind die Prüfungsleistungen für jeden Prüfungsbereich gesondert zu bewerten. Aus den einzelnen Bewertungen ist als Bewertung für den Prüfungsteil das arithmetische Mittel zu berechnen.
Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifikationen“ sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:
die Bestandteile der Projektarbeit:
schriftliche Hausarbeit nach § 25 Absatz 1 Nummer 1,
Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und
Fachgespräch nach § 25 Absatz 1 Nummer 3.
Für die Bewertung der Projektarbeit wird zunächst aus der Bewertung der Präsentation und der Bewertung des Fachgesprächs als zusammengefasste Bewertung das arithmetische Mittel berechnet. Aus dieser zusammengefassten Bewertung und der Bewertung der schriftlichen Hausarbeit wird wiederum das arithmetische Mittel berechnet. Das Ergebnis ist die zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit.
Präsentation nach § 25 Absatz 1 Nummer 2 und
die zusammengefasste Bewertung für die Projektarbeit nach § 27 Absatz 4 Satz 3.
Die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfungsaufgabe, der schriftlichen Abschlussarbeit und der Projektpräsentation einschließlich Fachgespräch sind…
In der Projektarbeit nach § 15 sind als Prüfungsleistungen jeweils einzeln zu bewerten: Aus den Bewertungen der schriftlichen Hausarbeit, der Präsentation und…
die schriftliche Situationsaufgabe nach § 12 Absatz 1 Nummer 1,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.