GerüstbAusbV 2000 — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 GerüstbAusbV 2000AusbildungsdauerVerordnung über die Berufsausbildung zum Gerüstbauer/zur Gerüstbauerin § 1§ 3 Die Ausbildung dauert drei Jahre. § 1§ 3