§ 2 GestRaumPrV
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist: Die Berufspraxis soll wesentliche Bezüge zu den Aufgaben eines Gestaltungsberaters/einer Gestaltungsberaterin gemäß § 1 Abs. 3 haben.
eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Raumausstatter/Raumausstatterin oder
eine mit Erfolg abgelegte Gesellenprüfung/Abschlussprüfung in einem anderen anerkannten raumgestaltenden Beruf und danach mindestens ein Jahr Berufspraxis oder
eine mindestens vierjährige Berufspraxis.
Abweichend von Absatz 1 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, dass Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erworben worden sind, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.