Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gestaltungsberater im Raumausstatter-Handwerk/Geprüfte Gestaltungsberaterin im Raumausstatter-Handwerk
Ist die Prüfung nicht bestanden, kann sie zweimal wiederholt werden.
§ 9 GestRaumPrV
§ 9 GestRaumPrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen