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Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 ausübt und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden.
§ 68a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2, § 69 Abs. 1 und 2 sowie die §§ 69a bis 71a finden entsprechende Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60a und 60c bis 61a sowie 71b unberührt.
(weggefallen)
Festsetzungen von Messen, Ausstellungen, Märkten und Volksfesten (§ 69 der Gewerbeordnung),
| Festsetzung einer Messe, einer Ausstellung, eines Groß-, Wochen-, Spezial- und Jahrmarktes oder eines Volksfestes nach § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung | 22 bis…
die Festsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz und von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und…
Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wochenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung nur für die Überlassung von Raum und Ständen und für die Inanspruchnahme von…
Volksfeste im Sinne dieser Verordnung sind der Allgemeinheit zugängliche unpolitische Veranstaltungen mit Freizeitcharakter, die unter freiem Himmel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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