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Das für Wirtschaft zuständige Ministerium ist zuständig für
die Festsetzung von Messen und Ausstellungen nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz sowie die Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 und 3 in Verbindung mit §§ 64, 65 der Gewerbeordnung und
von der Festsetzung der Messen und Ausstellungen abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen gemäß § 69b Absatz 1 der Gewerbeordnung.
Die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit ihnen auf Grund anderer Vorschriften Aufgaben der Landkreise zugewiesen sind, sind für die Festsetzung von Spezial- und Jahrmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz gemäß § 69 Absatz 1 in Verbindung mit § 68 der Gewerbeordnung zuständig.
Die Gemeinden sind zuständig für
die Festsetzung von Großmärkten und Wochenmärkten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz gemäß § 69 Absatz 1 in Verbindung mit §§ 66, 67 der Gewerbeordnung,
von der Festsetzung der Spezial- und Jahrmärkte sowie der Groß- und Wochenmärkte abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen gemäß § 69b der Gewerbeordnung,
den Erlass von Rechtsverordnungen auf Grund § 67 Absatz 2 Satz 1 der Gewerbeordnung über die Gegenstände des Wochenmarktverkehrs,
die Festsetzung von Volksfesten nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz und von der Festsetzung abweichende Regelungen der Zeit, der Öffnungszeiten und des Platzes in dringenden Fällen sowie Entgegennahme der Anzeige über die Nichtdurchführung dieser Veranstaltungen gemäß § 60b Absatz 1 in Verbindung mit §§ 69 und 69b der Gewerbeordnung.
1Die jeweilige Festsetzungsbehörde nach Absatz 1 bis 3 ist zuständig für die Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an einer bestimmten Veranstaltung oder einer Art von Veranstaltung wegen Unzuverlässigkeit gemäß § 70a sowie § 60b Absatz 2 in Verbindung mit § 70a der Gewerbeordnung, es sei denn, es handelt sich um die Untersagung der Teilnahme als Aussteller oder Anbieter an mehreren Arten von Veranstaltungen. 2In diesem Fall sind die Landkreise und der Regionalverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte, soweit ihnen auf Grund anderer Vorschriften Aufgaben der Landkreise zugewiesen sind, zuständig. 3Wenn zugleich die Teilnahme an Messen oder Ausstellungen untersagt wird, ist abweichend von Satz 2 das für Wirtschaft zuständige Ministerium zuständig.