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Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen von Musikdarbietungen bei Volksfesten bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an der Durchführung von Volksfesten.
Volksfeste im Sinne dieser Verordnung sind der Allgemeinheit zugängliche unpolitische Veranstaltungen mit Freizeitcharakter, die unter freiem Himmel stattfinden, die ortsüblich sind sowie eine überörtliche Bedeutung haben und dem allgemeinen Herkommen entsprechen oder Traditionscharakter haben, wie Stadt- bzw. Dorffeste, Kirmesveranstaltungen und Jahrmärkte und historische Feste.
Musikdarbietungen im Sinne dieser Verordnung sind alle in der Öffentlichkeit dargebotenen Aufführungen von Musikstücken, unabhängig von elektronischer Verstärkung oder Quelle der Darbietung.