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Die zuständige Behörde entzieht einem Betrieb die Registrierung oder Zulassung für eine oder mehrere seiner Tätigkeiten, wenn
der Betrieb eine oder mehrere seiner Tätigkeiten einstellt;
es sich herausstellt, dass der Betrieb die für seine Tätigkeiten geltenden Bedingungen ein Jahr lang nicht erfüllt hat;
sie ernsthafte Mängel feststellt oder die Produktion in einem Betrieb wiederholt hat stilllegen müssen und der Futtermittelunternehmer noch immer nicht in der Lage ist, für die künftige Produktion angemessene Garantien zu bieten.
Führt der Unternehmer aus anderen Gründen als der Betriebsschließung vorübergehend oder dauerhaft die Tätigkeiten, die Gegenstand der Zulassung waren, nicht…
Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem…
Die Zulassung wird nur dann nach Entzug gemäß Absatz 2 wieder erteilt oder nach Aussetzung gemäß Absatz 2 wieder in Kraft gesetzt, wenn die zuständige Behörde…
Die Registrierung von Betrieben nach § 21 Absatz 1 ist zurückzunehmen, wenn eine Voraussetzung nach § 21 Absatz 2 nicht gegeben war. Sie ist zu widerrufen, wenn
die zuständige Behörde ihre Zulassung gemäß Artikel 100 Absatz 2 entzieht oder aussetzt; oder
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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