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In Gewahrsam genommene Personen dürfen handelsübliche Druckschriften beziehen, soweit Gründe der Sicherheit nicht entgegenstehen. Dies gilt auch für Personen, die aus strafprozessualen Gründen in Gewahrsam genommen werden, sofern nicht eine Gefährdung des Untersuchungszweckes zu befürchten ist.
In Gewahrsam genommene Personen, bei denen die Dauer des Gewahrsams von mehr als zehn Tagen angeordnet wurde oder bei denen die Dauer des Gewahrsams zehn Tage überschreitet, erhalten Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang. Der Hörfunk- und Fernsehempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen in Gewahrsam genommenen Personen untersagt werden, wenn die Zwecke der Ingewahrsamnahme dies erfordern. Abschnitt 4 Außenkontakte
Der Gefangene kann am Hörfunkprogramm der Anstalt sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Die Sendungen sind so auszuwählen, daß Wünsche und…
Untergebrachte dürfen auf eigene Kosten Zeitungen und andere Druckerzeugnisse beziehen. Ausgeschlossen sind Druckerzeugnisse, deren Verbreitung mit Strafe oder…
Die Gefangenen können am Hörfunkempfang sowie am gemeinschaftlichen Fernsehempfang teilnehmen. Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen…
Müssen in Gewahrsam genommene Personen zur Nachtzeit entlassen werden, so kann ihnen, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, gestattet werden, bis zum…
Die Untersuchungsgefangenen können am Hörfunk- und Fernsehempfang (Rundfunkempfang) teilnehmen. Der Rundfunkempfang kann vorübergehend ausgesetzt oder einzelnen…
Der Zugang zum Hörfunk- und Fernsehempfang ist zu ermöglichen. Die Anstalt entscheidet über die Einspeisung einzelner Hörfunk- und Fernsehprogramme, soweit eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.