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In Gewahrsam darf nur genommen werden, wer gewahrsamsfähig ist. Nicht gewahrsamsfähig ist, wer bewusstlos, orientierungslos, nicht ansprechbar ist, Anzeichen eines Entzugs nach Gebrauch suchtinduzierender Substanzen zeigt oder aus anderen Gründen einer sofortigen ärztlichen Versorgung bedarf.
Die Gewahrsamsfähigkeit ist in Zweifelsfällen von der Polizei unverzüglich ärztlich feststellen zu lassen. Zweifel sind insbesondere bei Personen angebracht, die äußere, offensichtlich nicht unerhebliche Verletzungen haben, stark unter Alkohol-, Medikamenten- beziehungsweise Drogeneinfluss stehen, erhebliche Alkohol-, Medikamenten- oder Drogenentzugserscheinungen wie Verwirrtheitszustände oder Halluzinationen zeigen, Äußerungen über Schmerzen, krankhafte Zustände und Medikamentenbedarf machen oder Hinweise auf Kopfverletzungen bieten.
Die Untersuchung der in Gewahrsam genommenen Personen soll nach Möglichkeit in einem ärztlichen Untersuchungsraum erfolgen. Soweit ein solcher nicht verfügbar ist, darf die Untersuchung in der Gewahrsamszelle erfolgen. Ist eine medikamentöse Versorgung der in Gewahrsam genommenen Personen erforderlich, ist diese ausschließlich nach ärztlicher Verordnung durch die Polizei sicherzustellen. Dies gilt auch für mitgeführte Medikamente. Medizinische Daten der in Gewahrsam genommenen Personen sollen nur zugänglich gemacht werden soweit dies zum Zweck des Gewahrsams erforderlich ist.
Werden in Gewahrsam genommene Personen in einem Krankenhaus untergebracht, sind sie erforderlichenfalls zu bewachen.
zum Schutz der Person gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist, insbesondere weil die Person sich erkennbar in einem die freie Willensbestimmung…
Die Ordnungsbehörden können, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
Der Tod von in Gewahrsam genommenen Personen ist durch eine Ärztin oder einen Arzt feststellen zu lassen, die oder der nicht an der gegebenenfalls im Vorfeld…
In Gewahrsam genommene Personen sind bei ihrer Einlieferung gemäß § 39 PolG NRW zu durchsuchen. Dies gilt auch bei der Wiedereinlieferung nach vorübergehender…
Über in Gewahrsam genommene Personen ist ein Gewahrsamsnachweis zu Dokumentationszwecken zu führen. Darin sind alle Daten und Vermerke, die zur Durchführung des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.