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Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen Belastung oder einer Mehr- oder Minderbelastung einzelner Teile des Kreises sowie für die Erhebung einer Sonderumlage gilt Satz 1 entsprechend.
Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann…
Die Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 festgesetzt.
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 35,19 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1…
1Die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage wird im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt. 2Sie ist in einem einheitlichen…
Der Kreis kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu erheben,…
Der Verband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage ist zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.