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Die Landkreise erheben, soweit ihre sonstigen Erträge nicht ausreichen, um ihren Finanzbedarf zu decken, von den kreisangehörigen Gemeinden eine Kreisumlage. Die Höhe der Kreisumlage wird vom Kreistag festgelegt.
Die Umlage bemisst sich durch Anwendung eines Prozentsatzes (Umlagesatz) auf die Umlagegrundlagen der kreisangehörigen Gemeinden. Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung für alle Gemeinden eines Landkreises gleich festzusetzen. Ergibt sich eine negative Umlagegrundlage, hat die kreisangehörige Gemeinde einen Erstattungsanspruch.
Umlagegrundlagen sind:
die den kreisangehörigen Gemeinden nach § 22a Satz 1 Nummer 7 zufließenden Beträge.
Die Umlagegrundlagen werden durch die Landesdirektion Sachsen bekannt gemacht.
Der Umlagesatz kann im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung muss vor dem 30. Juni des laufenden Haushaltsjahres beschlossen worden sein. Satz 3 gilt nicht, wenn eine Änderung des Umlagesatzes durch Maßnahmen der Rechtsaufsichtsbehörde in besonderen Ausnahmefällen erforderlich ist. Die Rechtsaufsichtsbehörde hat dabei die finanzielle Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden zu berücksichtigen. Ist der Umlagesatz bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht festgesetzt oder sind die endgültigen Umlagegrundlagen noch nicht bekannt gemacht, kann der Landkreis vorläufig entsprechend Absatz 5 Teilbeträge wie im abgelaufenen Haushaltsjahr erheben. Nach der Festsetzung des Umlagesatzes und endgültiger Bekanntmachung der Umlagegrundlagen für das laufende Haushaltsjahr findet die Verrechnung auf der Grundlage der endgültigen Festsetzung der jeweiligen Kreisumlageforderung statt.
Ist absehbar, dass es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Festsetzung des Umlagesatzes kommt, hat der Landkreis spätestens am Ende des Haushaltsjahres eine endgültige Festsetzung der Kreisumlage für die kreisangehörigen Gemeinden vorzunehmen. Als Berechnungsgrundlage sind die nach Absatz 3 Satz 1 für das laufende Haushaltsjahr geltenden Umlagegrundlagen heranzuziehen. Hierbei darf der Umlagesatz der letzten gültigen Haushaltssatzung nicht überschritten werden.
Die Kreisumlage ist vierteljährlich zum Achtzehnten des zweiten Monats mit einem Viertel des Gesamtbetrages fällig. Der Landkreis kann für rückständige Beträge Verzugszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches fordern.
Zur Heilung von Fehlern bei der Bestimmung der Kreisumlage kann der Umlagesatz auch nach Ablauf des Haushaltsjahres festgesetzt werden. Die Höhe des ursprünglichen und nicht wirksamen Umlagesatzes darf nicht überschritten werden. Für die Heilung nach Satz 1 finden die Vorschriften über die Nachtragssatzung keine Anwendung.
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt: „(4a) Ist absehbar, dass es für das gesamte Haushaltsjahr zu keiner Festsetzung des Umlagesatzes kommt, hat…
1Die Kreisumlage oder Regionalverbandsumlage wird im Rahmen der Haushaltssatzung für das jeweilige Haushaltsjahr ermittelt. 2Sie ist in einem einheitlichen…
Soweit die sonstigen Erträge eines Kreises die entstehenden Aufwendungen nicht decken, ist eine Umlage nach den hierfür geltenden Vorschriften von den…
Landkreise, die gemäß § 131 Abs. 2 SächsGemO in Verbindung mit § 61 SächsLKrO, das neue kommunale Haushalts- und Rechnungswesen bereits vor dem Haushaltsjahr…
Das Sächsische Finanzausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 2013 (SächsGVBl. S. 95) wird wie folgt geändert: Die Umlagekraftmesszahl…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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