Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 festgesetzt.
Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen…
Die Landschaftsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die…
Die Umlagekraftmesszahl ergibt sich aus der Summe der mit einem einheitlichen Umlagesatz von 15,40 Prozent vervielfältigten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3.
Die Umlage ist als Jahresumlage in Tausendteilen der Bemessungsgrundlage nach § 6 festzusetzen. Die Tausendteile können auch eine Dezimalstelle enthalten.
Die Umlage wird vom Landesamt für Finanzen für die Landwirtschaftskammer berechnet, festgesetzt und erhoben.
Der Landschaftsverband kann eine Sonderumlage erheben, sofern im Jahresabschluss eine Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage erfolgt ist. Eine Sonderumlage…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.