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Die Landschaftsverbände erheben nach den hierfür geltenden Vorschriften von den kreisfreien Städten und Kreisen eine Umlage, soweit ihre sonstigen Erträge zur Deckung der Aufwendungen im Ergebnisplan nicht ausreichen (Landschaftsumlage). Aus vorangegangenen Jahresabschlüssen vorgetragene Jahresfehlbeträge können bei der Berechnung der Landschaftsumlage nach Satz 1 vollständig oder teilweise berücksichtigt werden, soweit sie in dem Jahr zu verrechnen sind oder verrechnet werden sollen. Ist die Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes bei Beginn des Haushaltsjahres noch nicht bekannt gemacht, so darf die Landschaftsumlage ausschließlich nach dem Umlagesatz des Vorjahres auf Grundlage der dafür festgesetzten Umlagegrundlagen erhoben werden.
Die Landschaftsumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung des Umlagesatzes bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann unter Bedingungen und mit Auflagen erteilt werden.
Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine Erhöhung des Umlagesatzes der Landschaftsumlage ist nur zulässig, wenn unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes nach § 9 Satz 2 der Kreisordnung alle anderen Möglichkeiten, den Haushalt des Landschaftsverbandes auszugleichen, ausgeschöpft sind. Im Falle einer Erhöhung des für das Haushaltsjahr bereits festgesetzten Umlagesatzes muss der Beschluss vor dem 30. Juni des Haushaltsjahres gefasst sein.
§ 55 der Kreisordnung findet entsprechende Anwendung.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Die Landschaftsumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 3 festgesetzt.
Die Kreisumlage ist für jedes Haushaltsjahr neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlagesätze bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung kann…
Der Umlagesatz kann einmal im Laufe des Haushaltsjahres geändert werden. Die Änderung des Umlagesatzes wirkt auf den Beginn des Haushaltsjahres zurück. Eine…
Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Die Kreisumlage wird in Prozentsätzen der festgesetzten Umlagegrundlagen nach § 23 Nummer 1 und 2 festgesetzt. Für die Festsetzung einer ausschließlichen…
1Der Umlagesatz ist in der Haushaltssatzung festzusetzen. 2Er kann im Lauf des Haushaltsjahres im Rahmen einer Nachtragshaushaltssatzung geändert werden. 3Die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.