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Die Umlage wird vom Landesamt für Finanzen für die Landwirtschaftskammer berechnet, festgesetzt und erhoben.
Die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Landwirtschaftskammer an das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit dies zur Berechnung, Festsetzung und Erhebung nach Absatz 1 erforderlich ist.
Die Bescheide über die Berechnung, Festsetzung und Erhebung der Umlage können vollständig durch automatische Einrichtungen erlassen werden, sofern kein Anlass für eine Einzelfallbearbeitung besteht.
Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, sämtliche gemäß § 31 Absatz 1 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung durch die Finanzbehörden zum Zwecke der Festsetzung der Umlage mitgeteilten Daten zu statistischen Zwecken, zu wissenschaftlichen Forschungszwecken oder für die Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Landwirtschaftskammergesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 360, ber. S. 731) in der jeweils geltenden Fassung in anonymisierter Form zu verarbeiten.
Die Höhe des Umlagesatzes und der zu erhebende Mindestbetrag der Umlage werden für die Landwirtschaftskammer entsprechend der Beschlüsse nach § 1 Absatz 2 durch…
Zur Bestreitung der Ausgaben der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen wird, soweit die Ausgaben nicht durch andere Einnahmen, insbesondere auch durch…
Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das…
Vom Landesamt für Finanzen wird das für die Landwirtschaftskammer erhobene Umlageaufkommen nach Abzug eines Verwaltungskostenbeitrages von 5 Prozent innerhalb…
Die Umlage ist für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung neu festzusetzen. Die Festsetzung der Umlage bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
Der Umlagehebesatz sowie die Mindest- und Höchstgrenzen für die Umlage werden vom Verwaltungsrat festgesetzt. Zweiter Teil Kommunale Zusatzversorgungskassen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.