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Die Gemeinden und die Gemeindeverbände erhalten Schlüsselzuweisungen, deren Höhe sich für die einzelne Gebietskörperschaft nach ihrem Finanzbedarf und nach ihrer Steuer- oder Umlagekraft bemisst. Neben der Bevölkerungszahl werden für die Bedarfsermittlung berücksichtigt:
die Trägerschaft von Schulen,
die Soziallasten,
die Zentralitätsfunktion und
das Verhältnis von Fläche und Bevölkerungszahl.
die zu veranschlagenden Schlüsselzuweisungen der Gemeinden und Kreise.
Jeder Kreis erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl nach § 11 und der maßgeblichen Umlagekraftmesszahl…
Die auf die Gemeinden und Gemeindeverbände entfallenden Zuweisungen nach den §§ 5 bis 19 werden jährlich durch das für Kommunales und das für Finanzen…
Bei allen zweckgebundenen Zuweisungen an Gemeinden und Gemeindeverbände stellen die zuständigen Ministerien sicher, dass bei der Bewilligung der Zuweisungen…
Jeder Landschaftsverband erhält als Schlüsselzuweisung den Unterschiedsbetrag zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl nach § 14 und der maßgeblichen…
Jede Gemeinde erhält als Schlüsselzuweisung 90 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen der maßgeblichen Ausgangsmesszahl nach § 8 und der maßgeblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.