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Bis zum Beginn der Rückzahlung des Darlehens haben die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer keine Zinsen zu tragen. Die in dieser Zeit anfallenden Zins- und Bearbeitungskosten werden dem Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 vom Saarland erstattet.
Das Darlehen ist nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums an das Kreditinstitut nach § 5 Abs. 1 zurückzuzahlen. Eine teilweise oder vollständige vorzeitige Rückzahlung des Darlehens ist möglich.
Die Rückzahlung des Darlehens und die ab diesem Zeitpunkt zu zahlenden Zinsen werden gestundet, sofern die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer nicht ein Einkommen erzielt, das die in § 18 a Abs. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannte Einkommensgrenze um mindestens 100 Euro übersteigt.
Die Rückzahlung des Darlehens entfällt in der Höhe, in der es einschließlich der Zinsen zusammen mit dem Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes 15.000 Euro überschreitet.