§ 2 SN-17590Zuständigkeitsübertragungsverordnung Gemeindefinanzreformgesetz
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von…
Art. 3 Abs. 1 SN-13863Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Weiterentwicklung des neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die…
§ 3 SN-12000Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe des Anteils der Gemeinden am Spielbankabgabeaufkommen
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Höhe…
Art. 2 SN-20828Zweite Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Bodenschätzer-Entschädigungsverordnung
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Dresden, den 30. April 2024 Der Staatsminister der Finanzen Hartmut Vorjohann