GG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 101 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · IX. Art 100Art 102 (1)Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.(2)Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.