BVerfG, 2 BvR 431/09Nichtannahmebeschluss v. 2011-06-14 · Art 103 Abs 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Gewährung rechtlichen Gehörs im Zivilprozess - hier: Vertragsschluss bei Internet-Auktion - mangels schweren Nachteils bei geringfügigem wirtschaftlichen Nachteil keine Annahme der Verfassungsbeschwerde geboten
BVerfG, 2 BvR 542/09Einstweilige Anordnung v. 2011-06-10 · Art 103 Abs 2 GG
Nochmalige Wiederholung einer eA, die Vollstreckung von Freiheitsstrafen auszusetzen - Überwiegen der mit einer Vollstreckung verbundenen Nachteile gegenüber öffentlichem Interesse an Vollstreckung bei sehr geringem Strafrest
BVerfG, 2 BvR 2076/08Nichtannahmebeschluss v. 2011-06-06 · Art 103 Abs 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) gebietet Kenntnisgabe von Stellungnahmen der Gegenseite im gerichtlichen Verfahren - hier: Vorenthaltung einer Stellungnahme der Gegenseite im Rechtsbeschwerdeverfahren verletzt Anspruch auf rechtliches Gehör - jedoch Annahme der Verfassungsbeschwerde trotz Grundrechtsverletzung nicht geboten, da auch bei rechtzeitiger Kenntnisgabe keine günstigere fachgerichtliche Entscheidung erreichbar war
BVerfG, 2 BvR 960/11Nichtannahmebeschluss v. 2011-06-06 · Art 103 Abs 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bei unterlassener Kenntnisgabe der Stellungnahme einer Prozesspartei an die Gegenpartei - Zur Handhabung der Fristbestimmung des § 45 StPO <Abgrenzung zum Nichtannahmebeschluss vom 19.03.2009 im Verfahren 2 BvR 277/09> - hier: Annahme der Verfassungsbeschwerde bei Unzulässigkeit des ursprünglichen fachgerichtlichen Rechtsmittels nicht geboten
BVerfG, 2 BvR 1230/10Nichtannahmebeschluss v. 2011-05-16 · Art 103 Abs 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Strafrechtliche Verurteilung eines Rechtsanwalts wegen Parteiverrats bei zeitlich aufeinander folgender Vertretung sowohl des Haupttäters als auch des Anstifters einer Straftat verletzt keine Grundrechte - BGHSt 3, 400 begründete insofern keinen Verbotsirrtum <§ 17 StGB> - Anforderungen an Verstoß gegen Bestimmtheitsgrundsatz <Art 103 Abs 2 GG> durch Rechtsprechungsänderung