GG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 103 GGGrundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland · IX. Art 102Art 104 KI-Hinweise anzeigen(1)Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. Hilfreich:0 Nicht hilfreich:0 Hilfreich:0 Nicht hilfreich:0(2)Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.(3)Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.