BVerfG, 2 BvR 2216/20, 2 BvR 2217/20Ablehnung einstweilige Anordnung v. 2021-06-23 · Art 97 Abs 1 GG
Eilanträge gegen das "Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht" (EPGÜ-ZustG II) erfolglos - fehlende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bei Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerden mangels hinreichender Begründung
BVerfG, 1 BvR 318/17, 1 BvR 1474/17, 1 BvR 2207/17Nichtannahmebeschluss v. 2018-11-26 · Art 97 Abs 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Zur Reichweite des Auslagenerstattungsanspruchs der Krankenhäuser gegenüber Krankenkassen gem § 275 Abs 1c S 3 SGB V (juris: SGB 5) iVm § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 - Abgrenzung einer "Auffälligkeitsprüfung" iSd § 275 Abs 1 Nr 1 Alt 2 SGB 5 von einer "Prüfung auf sachlich-rechnerische Richtigkeit" sowie Beschränkung der Aufwandserstattung gem § 275 Abs 1c S 3 SGB 5 auf Fälle der "Auffälligkeitsprüfung" wahrt Grenzen richterlicher Rechtsfortbildung - Sowie zur fehlenden Grundrechtsfähigkeit kommunaler Krankenhäuser
BVerfG, 2 BvR 877/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-08-25 · Art 97 Abs 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Ermessensausübung und Willkürkontrolle bzgl der Änderung der Geschäftsverteilung und Zuweisung eines Richter an einen anderen Spruchkörper aufgrund innerdienstlicher Spannungen - hier: Zuweisung einer Richterin am BFH an einen anderen Senat begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken - keine verdeckte Disziplinarmaßnahme - keine Verletzung von Art 97 GG
BVerfG, 2 BvR 661/16Nichtannahmebeschluss v. 2016-07-14 · Art 97 Abs 2 GG
Nichtannahmebeschluss: Strafurteil wegen Rechtsbeugung verletzt nicht die richterliche Unabhängigkeit als hergebrachter Grundsatz des Richteramtsrechts (Art 33 Abs 5 GG) - fachgerichtliche Auslegung des § 339 StGB nicht zu beanstanden
BVerfG, 2 BvR 2223/15Nichtannahmebeschluss v. 2016-02-04 · Art 97 Abs 1 GG
Nichtannahmebeschluss: Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Vorsitzenden Richters an einem VGH - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels hinreichend substantiierter Begründung - zudem keine Verletzung von Art 33 Abs 2 GG, Art 33 Abs 5 GG iVm Art 97 Abs 1 GG, Art 33 Abs 2 iVm Art 19 Abs 4 GG und Art 101 Abs 1 S 2 GG ersichtlich