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Bund und Länder bestimmen in der Verwaltungsvereinbarung
das jeweilige Förderziel nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes mit Begründung,
die Investitionsbereiche,
die Arten der zufördernden Investitionen in dem Umfang, in dem dies zur Erreichung des Förderziels notwendig ist; die Verwaltungsvereinbarung beschränkt sich auf eine beispielhafte Aufzählung der Arten der zu fördernden Investitionen, wenn dies zur Erreichung des Förderziels ausreicht,
die Art, Höhe und Dauer der Finanzhilfen des Bundes,
die Verteilung der Finanzhilfen des Bundes auf die betroffenen Länder.
Im Zusammenhang mit der Bestimmung des Förderziels und der Investitionsbereiche können, soweit dies zur Erreichung des jeweiligen Förderziels notwendig ist, auch Regelungen vereinbart werden, die den Einsatz der Finanzhilfen auf den öffentlichen oder privaten Sektor oder innerhalb des öffentlichen Sektors auf Länder oder Gemeinden beschränken.
Die Verwaltungsvereinbarung enthält auch eine Regelung über Fördersätze für die einzelnen Arten der zu fördernden Investitionen. Dabei sollen in der Regel Höchstsätze vereinbart werden, die durch Durchschnittssätze ergänzt werden. Soweit es zur Erreichung des jeweiligen Förderziels notwendig ist, kann ausnahmsweise auch ein fester Fördersatz vorgesehen werden.
Ausnahmsweise können für besonders bedeutsame Einzelvorhaben Fördersätze festgelegt werden.
Die Verwaltungsvereinbarung soll Detailregelungen, z.B. sonstige Fördervoraussetzungen und Antragsfristen nur enthalten, soweit sie durch das konkrete Förderziel geboten sind. Im Übrigen sind verfahrensrechtliche Regelungen im Verhältnis zum Letztempfänger nicht Gegenstand der Verwaltungsvereinbarung.