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Die Finanzhilfen des Bundes müssen auf die Länder nach einem in gleicher Weise geltenden, allgemeinen und sachgerechten Maßstab verteilt werden.
Mit Zustimmung des Bundes und aller an der Verwaltungsvereinbarung beteiligten Länder sind nachträgliche Korrekturen nicht ausgeschlossen, soweit das Förderziel dies erfordert. Die Korrekturen können sich ausnahmsweise auch auf eine Übertragung von in der Verwaltungsvereinbarung für ein Land vorgesehenen Mitteln auf ein anderes Land beziehen; für einen Austausch von Programmteilen innerhalb eines Landes genügt die Zustimmung des Bundes.