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Diese Grundvereinbarung gilt sinngemäß auch für Verwaltungsvereinbarungen, die ein Fördergesetz nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes ergänzen. Sie findet auf Bürgschaften des Bundes keine Anwendung; hierüber können gegebenenfalls besondere Verwaltungsvereinbarungen geschlossen werden. Protokollnotizen zur Grundvereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die Gewährung von Finanzhilfen des Bundes an die Länder nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes Zu Artikel 1 Abs. 1 Die Grundvereinbarung schließt nicht aus, dass in geeigneten Fällen beim Abschluss einer Einzelvereinbarung Einverständnis über das Gesamtvolumen der öffentlichen Hilfen erzielt wird. Zu Artikel 5 Abs. 2 Der Landesanteil kann sowohl aus Mitteln des Landeshaushalts wie auch aus kommunalen Haushalten aufgebracht werden. Zu Artikel 6 Abs. 1 Es wird einstweilen davon abgesehen, die in Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 und 4 enthaltene Verpflichtung des Bundes bzw. der Länder mit einer Verzinsungsregelung zu verknüpfen und die 30-Tage-Frist zuverkürzen. Die Länder werden Vorkehrungen treffen, Die Länder unterrichten den Bund über etwaige Überschreitungen der 30-Tage-Frist. Beide Seiten behalten sich vor, ggf. eine Verzinsungsregelung zu fordern. Zu Artikel 6 Abs. 3 Mit der Unterrichtung des zuständigen Bundesministers ist kein Verwendungsnachweis nach zuwendungsrechtlichen Vorschriften gemeint. Artikel 6 Abs. 3 Satz 3 gilt besonders für Maßnahmen zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts. Ausnahmsweise kann die Anforderung der in Satz 3 genannten zusätzlichen Angaben einvernehmlich auch nach Abschluss der Verwaltungsvereinbarung bestimmt werden. Zu Artikel 6 Abs. 4 Bund und Länder halten es für wünschenswert, dass Prüfungsergebnisse auch für die Finanzhilfen des Bundes nach Artikel 104a Abs. 4 des Grundgesetzes gemäß der gemeinsamen Erklärung der Rechnungshöfe des Bundes und der Länder vom 18./19.10. 1976 über das Verfahren bei den Gemeinschaftsaufgaben ausgetauscht werden. Zu Artikel 7 Präambel
die den Zeitaufwand für die Weiterleitung der abgerufenen Mittel möglichst gering halten und
die ein Überschreiten der 30-Tage-Frist verhindern.
In der Verwaltungsvereinbarung kann sich ein Land vorbehalten, die Mittel nicht abzurufen.
Bei Fehlen der Einstimmigkeit ist zu prüfen, ob statt der Verwaltungsvereinbarung eine Regelung durch Gesetz in Betracht kommt.
Es besteht Einvernehmen, dass durch diese Regelung die vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Rechtslage im Fall eines "sachfremden Widerspruchs" eines Landes nicht berührt wird.
Die Grundvereinbarung soll als Rahmenregelung für Verwaltungsvereinbarungen die praktische Anwendung des Artikels 104 a Abs. 4 des Grundgesetzes verbessern. Sie soll der Rechtsklarheit sowie der Rechtssicherheit in den Finanzbeziehungen zwischen Bund und Ländern dienen und gleichzeitig zur Verwaltungsvereinfachung beitragen. Bemühungen zum weiteren Abbau von Mischfinanzierungstatbeständen werden durch den Abschluss dieser Grundvereinbarung nicht berührt.
Der Bund kann den Ländern für besonders bedeutsame Investitionen unter den Voraussetzungen des Artikels 104a Abs. 4 des Grundgesetzes Finanzhilfen für Aufgabenbereiche der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) gewähren. Nach dem bundesstaatlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern dürfen diese Finanzhilfen nur ausnahmsweise gegeben werden. Sie können nicht die rechtzeitige oder richtige Verteilung des Aufkommens der Gemeinschaftssteuern gemäß Artikel 106 Abs. 3 ff. des Grundgesetzes oder die rechtzeitige und richtige Regelung des Finanzausgleichs nach Artikel 107 Abs. 1 und 2 des Grundgesetzes ersetzen. Außerdem müssen auch die Selbstständigkeit und Unabhängigkeit der Haushaltswirtschaft von Bund und Ländern (Artikel 109 Abs. 1 des Grundgesetzes) beachtet werden.
Entsprechend der Zielrichtung des Artikels 104a Abs. 4 des Grundgesetzes haben die Finanzhilfen des Bundes nach Maßgabe seiner Finanzkraft dem verfassungsrechtlichen Erfordernis besonders bedeutsamer Investitionen hinsichtlich Programmvolumen sowie Bundesanteil Rechnung zu tragen.
Bund und Länder werden bemüht sein, beabsichtigte Fördermaßnahmen erst nach gemeinsamer, möglichst frühzeitiger Beratung der Öffentlichkeit mitzuteilen.