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Mit Finanzhilfen des Bundes werden Investitionsaufgaben der Länder und Gemeinden gefördert, die ohne eine finanzielle Beteiligung des Bundes nicht den gesamtstaatlichen Bedürfnissen entsprechend bewältigt werden können. Mit Finanzhilfen des Bundes zur Abwehr einer Störung desgesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts oder zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums sollen nur solche Investitionen der Länder und Gemeinden gefördert werden, die ohne diese Finanzhilfen nach der bisherigen Planung erst nach einem in der Verwaltungsvereinbarung festzulegenden Zeitraum oder überhaupt nicht getätigt würden (zusätzliche Investitionen). Dabei sind besonders die strukturpolitischen Vorgaben der Länder zu berücksichtigen; die ökonomische Breitenwirkung und die notwendige Schnelligkeit von Planung und Durchführung dürfen nicht beeinträchtigt werden.
Die Festlegung der Fördergebiete ist Angelegenheit des jeweiligen Landes, soweit darüber in der Verwaltungsvereinbarurig keine Bestimmungen getroffen sind.